Stellenantritt bis 90 Tage
Wird ein Bürger oder eine Bürgerin aus der EU für eine Dauer von weniger als 90 Tagen in der Schweiz angestellt, gilt entweder eine Melde- oder eine Bewilligungspflicht.
Seit dem 1. Mai 2011 benötigen Angehörige der EU-25-/EFTG-Mitgliederstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von weniger als 90 Tagen keine Bewilligung mehr. Es gilt das Meldeverfahren.
Bürgerinnen und Bürger von Bulgarien und Rumänien (EU-2) kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss von dieser Regelung.

