Massenentlassungen gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen des Obligationenrechts
Begriff / Art. 335d OR
Als Massenentlassungen gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:- mind. 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
- mind. 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mind. 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
- mind. 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mind. 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
Geltungsbereich / Art. 335e OR
- Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
- Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Konsultation der Arbeitnehmervertretung / Art. 335f OR
- Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.
- Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermeiden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
- Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:
a) Gründe der Massenentlassung;
b) die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
c) die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
d) den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen. - Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
Verfahren / Art. 335g OR
- Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
- Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertretung (Art. 335f OR) und allen zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.
- Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer können ihm ihre Bemerkungen einreichen.
- Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.
Kündigungsschutz / Art. 336 Abs. 2 Bst. c OR
- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
Bst. c im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f OR). - Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333 OR), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
Sanktionen / Art. 336a Abs. 3 OR
- Sind die Kündigungen nach Art. 336 Abs. 2 Bst. c OR missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.
Auskünfte
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
AWA
Rechtsdienst
Verwaltungsgebäude Promenade
8510 Frauenfeld
Tel. 052/724 23 98



