Direkt zum Inhalt springen

Accesskeys





Bewilligung für die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten

Definition Konsumkredite

Konsumkredite sind in Kredite, welche von gewerbsmässig tätige Personen an Konsumentinnen und Konsumenten zu einem privaten Zweck gewährt oder vermittelt werden. Konsumkredite sind Kredite, welche weder besonders gedeckt sind und die Fr. 500 nicht unter- oder Fr. 80'000 nicht überschreiten. Kreditvermittler dürfen von der Kreditnehmenden Person keine Kosten erheben. Zinsen sind nach einer einheitlichen Methode zu berechnen und dürfen 15 % aufs Jahr gerechnet nicht übersteigen. Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Merkblatt zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001.pdf  (79 kB)

Bewilligungspflicht durch Kantone geregelt

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Konsumkredite vergeben oder vermitteln will, untersteht der Bewilligungspflicht nach Massgabe des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes (KKG). Der Bund verpflichtete die Kantone mit Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 sowie in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG), die Bewilligungspflicht 1. Januar 2004 einzuführen.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit Thurgau (AWA) erteilt Bewilligungen an Kreditgeber oder Kreditvermittler mit Sitz im Kanton Thurgau oder an Kreditgeber oder Kreditvermittler mit Sitz im Ausland, wenn diese hauptsächlich auf dem Gebiet des Kantons Thurgau tätig sind. Die von einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Falls der Gesuchsteller bereits über eine altrechtlich erteilte Bewilligung aus einem anderen Kanton verfügt, ist bis zum 31. Dezember 2005 keine Bewilligung des Kantons Thurgau erforderlich.

Gesellschaften sowie juristische und natürliche Personen, welche bereits vor Inkrafttreten der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Kredite vermitteln, ohne über eine altrechtliche Bewilligung zu verfügen und neu der Bewilligung unterstehen, haben bis spätestens am 30. Juni 2004 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.

  Bewilligungsgesuch Konsumkredit.pdf  (392 kB)

Den Gesuchsunterlagen ist neben einem Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinde auch ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Dieser kann mit nachstehendem Link direkt beim Bundesamt für Justiz (EJPD) bestellt werden.

Gesuch um Auszug aus dem Zentralstrafregister

Kontaktadresse

Amt für Wirtschaft und Arbeit
Rechtsdienst und Entscheide
Verwaltungsgebäude Promenade
8510 Frauenfeld

Tel. 052 / 724 28 38

Nützliche Links:

Konsumkreditgesetz (KKG)
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Thurgauer Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

zurück