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Schlechtwetterentschädigung

Definition

Schlechtwetterentschädigung (SWE) können Arbeitgeber bestimmter Branchen für ihre Arbeitnehmer beantragen, wenn diese ihre Arbeit wegen der schlechten Witterung nicht verrichten können.
Die Arbeitslosenversicherung entschädigt dabei nach einer Karenzzeit von 3 Tagen 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.

Anspruchsberechtigte Branchen für Schlechtwetterentschädigung:

Wetterbedingter Arbeitsausfall:

Eine Arbeit kann infolge der schlechten Witterung trotz genügender Schutzvorkehrungen nicht fortgeführt werden, weil es technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder dem Arbeitnehmer nicht zumutbar wäre. Der Arbeitsausfall muss dabei mindestens einen halben Tag dauern.
Achtung: Ist ein Arbeitsausfall nur mittelbar wetterbedingt (Terminverzögerungen, Kundenausfälle), kann keine Entschädigung entrichtet werden.

Meldeverfahren:

Der Arbeitgeber muss den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am 5. Tag (Poststempel) des folgenden Monats mit dem Formular „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats xx“ an untenstehende Adresse melden. Dem Antrag sind die Belege gemäss untenstehender Liste beizulegen. Das Amt entscheidet mit Verfügung, welche Tage als anspruchsberechtigt anerkannt werden.

Liste der notwendigen Belege:

Formular Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall
Broschüre Schlechtwetterentschädigung

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

AWA
Rechtsdienst
Schlossmühlestr. 9
8510 Frauenfeld

Tel. 052/724 23 98

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