Schlechtwetterentschädigung
Definition
Schlechtwetterentschädigung (SWE) können Arbeitgeber bestimmter Branchen für ihre Arbeitnehmer beantragen, wenn diese ihre Arbeit wegen der schlechten Witterung nicht verrichten können.Die Arbeitslosenversicherung entschädigt dabei nach einer Karenzzeit von 3 Tagen 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Anspruchsberechtigte Branchen für Schlechtwetterentschädigung:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
- Sand- und Kiesgewinnung;
- Geleise- und Freileitungsbau;
- Landschaftsgartenbau;
- Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- Berufsfischerei;
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
- Sägerei.
- Reine Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
Wetterbedingter Arbeitsausfall:
Eine Arbeit kann infolge der schlechten Witterung trotz genügender Schutzvorkehrungen nicht fortgeführt werden, weil es technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder dem Arbeitnehmer nicht zumutbar wäre. Der Arbeitsausfall muss dabei mindestens einen halben Tag dauern.Achtung: Ist ein Arbeitsausfall nur mittelbar wetterbedingt (Terminverzögerungen, Kundenausfälle), kann keine Entschädigung entrichtet werden.
Meldeverfahren:
Der Arbeitgeber muss den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am 5. Tag (Poststempel) des folgenden Monats mit dem Formular „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats xx“ an untenstehende Adresse melden. Dem Antrag sind die Belege gemäss untenstehender Liste beizulegen. Das Amt entscheidet mit Verfügung, welche Tage als anspruchsberechtigt anerkannt werden.Liste der notwendigen Belege:
- Nachweis über das Vorliegen eines Auftrags oder Werkvertrages: (Kopie des Auftrags oder Werkvertrags oder Bestätigung des Auftraggebers/Bauherrn oder bei wiederkehrenden Kleinaufträgen: Rechnung des Vorjahres oder falls die Arbeit in der Zwischenzeit ausgeführt wurde: Rechnung)
- Falls dies nicht aus dem Werkvertrag, dem Auftrag oder der Rechnung hervorgeht: Nachweis, dass der Auftrag in der geltend gemachten Zeit zu erledigen war. (Bauprogramm oder Bestätigung Bauleitung oder Bestätigung Auftraggeber/Bauherr).
Formular Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
AWARechtsdienst
Schlossmühlestr. 9
8510 Frauenfeld
Tel. 052/724 23 98
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