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Kurzarbeitsentschädigung

Definition von Kurzarbeit

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sollen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen werden um die Arbeitsplätze zu erhalten.

Unter Kurzarbeit fallen:

Die Arbeitslosenversicherung entschädigt dabei nach einer Karenzzeit von einem Tag 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.

Mindestausfall an Arbeitsstunden:

Ein Arbeitsanfall ist erst anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode (i.d.R. einen Monat) mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. der anerkannten Betriebsabteilung insgesamt geleistet werden.

Meldeverfahren:

Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit i.d.R. mindestens 10 Tage vor deren Beginn mit dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" an untenstehende Adresse melden. Dem Antrag sind die "Monatlichen Umsatzzahlen zu Kurzarbeit" sowie die Personalliste "Zustimmung zur Kurzarbeit" ausgefüllt beizulegen. Das Amt entscheidet mit Verfügung, ob die Kurzarbeit bewilligt wird.
Nach dem Entscheid erhalten Sie die Abrechnungsunterlagen der Arbeitslosenkasse.

Formular Voranmeldung von Kurzarbeit

Formular Zustimmung zur Kurzarbeit

Formular Monatliche Umsatzzahlen zu Kurzarbeit

Broschüre Kurzarbeitsentschädigung

Weitere Informationen finden Sie unter treffpunkt-arbeit.ch.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

Amt für Wirtschaft und Arbeit
Rechtsdienst
Schlossmühlestr. 9
8510 Frauenfeld

Tel. 052/724 26 01

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