Kurzarbeitsentschädigung
Definition von Kurzarbeit
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sollen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen werden um die Arbeitsplätze zu erhalten.Unter Kurzarbeit fallen:
- wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle;
- Arbeitsausfälle, welche auf behördliche Massnahmen oder andere vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind;
- Arbeitsausfälle infolge wetterbedingten Ausbleibens von Kunden.
Mindestausfall an Arbeitsstunden:
Ein Arbeitsanfall ist erst anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode (i.d.R. einen Monat) mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. der anerkannten Betriebsabteilung insgesamt geleistet werden.Meldeverfahren:
Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit i.d.R. mindestens 10 Tage vor deren Beginn mit dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" an untenstehende Adresse melden. Dem Antrag sind die "Monatlichen Umsatzzahlen zu Kurzarbeit" sowie die Personalliste "Zustimmung zur Kurzarbeit" ausgefüllt beizulegen. Das Amt entscheidet mit Verfügung, ob die Kurzarbeit bewilligt wird.
Nach dem Entscheid erhalten Sie die Abrechnungsunterlagen der Arbeitslosenkasse.
Formular Voranmeldung von Kurzarbeit
Formular Zustimmung zur Kurzarbeit
Formular Monatliche Umsatzzahlen zu Kurzarbeit
Broschüre Kurzarbeitsentschädigung
Weitere Informationen finden Sie unter treffpunkt-arbeit.ch.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Rechtsdienst
Schlossmühlestr. 9
8510 Frauenfeld
Tel. 052/724 26 01
zurück



