Regelung für entsandte Arbeitnehmer / flankierende Massnahmen
Meldeverfahren für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Am 1. April 2006 erfolgte die Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz - EU auf die neuen EU Länder (Estland, Lettland, Littauen, Polen, Tschechei, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Zypern und Malta). Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind für selbständige Dienstleistungserbringer aus der gesamten EU wie auch für Unternehmer, welche Personen zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden wollen, grundsätzlich möglich. Einschränkend gilt für alle, dass die Dienstleistungen pro Unternehmer oder Arbeitgeber 90 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen. Zudem muss ein Einsatz in der Schweiz grundsätzlich 8 Tage vor Arbeitsantritt in der Schweiz gemeldet werden. Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte den untenstehenden Merkblättern. Da nach wie vor grössere Unterschiede für die Dienstleistungserbringung aus den alten bzw. den neuen EU-Ländern bestehen indem zum Beispiel für einzelne Tätigkeiten eine Bewilligungspflicht besteht, wurden zwei Merkblätter erarbeitet. Bitte beachten Sie, dass die neuen EU-Staaten Zypern und Malta wie die alten EU-Länder behandelt werden: Merkblatt Entsendungen EU 17 (alte EU-Länder plus Zypern und Malta) Merkblatt Entsendungen EU 8 (neue EU-Staaten ohne Zypern und Malta) Weitere Informationen zu diesem Thema Bitte beachten Sie auch die: Flankierende Massnahmen Die flankierenden Massnahmen beziehen sich auf den gesamten Arbeitsmarkt. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass keine Wettbewerbsverzerrung durch Dumpinglöhne stattfindet. Die in den Gesamtarbeitsverträgen festgehaltenen Mindestlöhne sind auch von ausländischen Unternehmungen für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz zwingend einzuhalten.
Information zur Krankenversicherungspflicht
Kontrolle der ausländischen Betriebe:
Während der Ausführung des Auftrags können die schweizerischen Behörden Kontrollen durchführen und Arbeitgeber, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen, mit Sanktionen belegen. Die Sanktionen erstrecken sich von Geldbussen bis zum Verbot, die jeweiligen Dienstleistungen in der Schweiz anzubieten. Dieses Verbot wird mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren ausgesprochen.
Der Arbeitgeber oder seine Vertretung in der Schweiz muss die Dokumente, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen belegen (Beschäftigungsplan für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lohnabrechnung usw.), den Kontrollorganen zur Verfügung halten. Er muss den schweizerischen Kontrollorganen auch freien Zugang zum Arbeitsort der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu den Verwaltungsstellen, die er in der Schweiz unterhält, gewähren.
Adressen Paritätische Kommissionen Schweiz und Thurgau
Kontrolle der inländischen Betriebe:
Die tripartite Kommission des Kantons Thurgau hat die Aufgabe, den gesamten Arbeitsmarkt zu beobachten. Stellt sie fest, dass innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, so sucht sie die direkte Verständigung mit den Arbeitgebern (Art. 360a und 360b OR).



